Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Jagdreisen, Safaris und Jagdvermittlung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Jagdreisen, Safaris und Jagdvermittlung
Häfner Hunting, Inhaber Björn Häfner, Am Junkernberg 12, 63579 Freigericht-Horbach, Deutschland
E-Mail info@haefner-hunting.de, Internet haefner-hunting.de
Nicht im Handelsregister eingetragen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [sofern vorhanden]
Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen: [Name und Anschrift des Absicherers], Sicherungsschein-Nummer [Nummer]
Fassung 1, Stand 7. September 2026. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 7. September 2026 geschlossen werden. Sie werden dem Angebot beigefügt und mit dem angenommenen Angebot unverändert archiviert; eine spätere Änderung wirkt nicht auf bereits geschlossene Verträge zurück.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rolle als Vermittler oder Reiseveranstalter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermittlung und die Veranstaltung von Jagdreisen, Safaris, Jagdreisebegleitungen und damit zusammenhängenden Leistungen, die Sie mit Häfner Hunting schließen.
(2) Häfner Hunting wird in zwei rechtlich unterschiedlichen Rollen tätig. In der Rolle Vermittler (im Folgenden [V]) vermitteln wir Ihnen die Leistungen eines fremden Leistungsträgers (Outfitter, Safariunternehmen, Revierbetreiber, Jagdveranstalter, Unterkunft); der Vertrag über die Jagd- und Reiseleistung kommt dann zwischen Ihnen und dem im Angebot namentlich genannten Leistungsträger zustande, nicht mit uns. In der Rolle Reiseveranstalter (im Folgenden [P]) bündeln wir für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen zu einer Pauschalreise, etwa Beförderung und Unterkunft, Unterkunft und Jagdführung oder eine Reiseleistung zusammen mit einer erheblichen touristischen Leistung; dann gilt das Pauschalreiserecht der §§ 651a bis 651y BGB in vollem Umfang, insbesondere die vorvertragliche Unterrichtung mittels Formblatt, die Reisebestätigung, die Mängelrechte, die Beistandspflicht und die Insolvenzsicherung mit Sicherungsschein (§ 651r, § 651s BGB).
(3) Klauseln, die mit [V] gekennzeichnet sind, gelten nur, soweit wir als Vermittler tätig werden. Klauseln, die mit [P] gekennzeichnet sind, gelten nur, soweit wir Reiseveranstalter einer Pauschalreise sind. Klauseln ohne Kennzeichen gelten in beiden Fällen. Welche Rolle im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem Angebot und aus der Buchungs- oder Reisebestätigung; wir weisen darauf ausdrücklich hin.
(4) [V] Wir schulden die sorgfältige Vermittlung, die zutreffende Weitergabe Ihrer Buchungswünsche, die ordnungsgemäße Weiterleitung von Zahlungen sowie die Unterrichtung über die uns bekannten und für Sie erkennbar wesentlichen Umstände der vermittelten Leistung. Wir schulden nicht die Durchführung der Jagd- und Reiseleistung selbst. Für diese gelten zusätzlich die Bedingungen des Leistungsträgers, die wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen; im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Leistungsträger gehen dessen Bedingungen vor, soweit sie wirksam sind.
(5) [P] Wir schulden die Verschaffung der Gesamtheit der im Vertrag vereinbarten Reiseleistungen und haften für deren mangelfreie Erbringung nach den §§ 651a ff. BGB.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(7) Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern; Klauseln, die nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere die unabdingbaren Rechte des Pauschalreiserechts (§ 651y BGB), werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt. Weicht eine Klausel von einer zwingenden gesetzlichen Regelung ab, gilt die gesetzliche Regelung.
§ 2 Vertragsschluss, Angebot, Buchungsbestätigung, Annahme im Kundenportal
(1) Kataloge, Broschüren, Inhalte unserer Internetseite, Preislisten und sonstige Darstellungen sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Ein individuelles schriftliches Angebot (Kompaktangebot oder Reisebroschüre) ist bis zu dem darin genannten Ablaufdatum bindend; enthält das Angebot kein Ablaufdatum, gilt es 14 Kalendertage ab dem Ausstellungsdatum. Abschuss-, Trophäen- und Zusatzleistungspreise ausländischer Leistungsträger stehen unter dem Vorbehalt der jeweils gültigen Preisliste des Leistungsträgers für die Saison der Reise; die maßgebliche Saison weisen wir im Angebot aus.
(3) Der Vertrag kommt durch Ihre Annahme des Angebots zustande. Die Annahme kann erfolgen in Textform (E-Mail, Brief, Telefax) oder durch unterschriebene Rückgabe des Angebots, durch Betätigen der Schaltfläche „Angebot annehmen“ in unserem Kundenportal, das Sie über einen persönlichen, nicht öffentlich zugänglichen Zugangslink erreichen, oder durch Zahlung der vereinbarten Anzahlung in Kenntnis des Angebots.
(4) Bei der Annahme im Kundenportal protokollieren wir den Zeitpunkt der Annahme, die angenommene Angebots- und Bedingungsfassung, den Zustimmungstext sowie technische Angaben zur Zuordnung der Erklärung, etwa die IP-Adresse. Das Protokoll dient ausschließlich dem Nachweis des Vertragsschlusses und der Kenntnisnahme dieser Bedingungen. Sie erhalten die angenommene Fassung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.
(5) Diese Bedingungen werden Ihnen mit dem Angebot in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung übermittelt und gemeinsam mit dem Beleg unverändert archiviert.
(6) Weicht unsere Bestätigung inhaltlich vom Angebot ab, liegt darin ein neues Angebot, an das wir zehn Tage gebunden sind; der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, wenn Sie die Abweichung annehmen.
(7) [P] Vor Vertragsschluss erhalten Sie das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden nach Artikel 250 § 2 EGBGB sowie die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 250 § 3 EGBGB. Unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie die Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger und spätestens mit der Anforderung der Anzahlung den Sicherungsschein über die Insolvenzsicherung.
(8) [V] Wir weisen Sie vor Vertragsschluss darauf hin, dass wir als Vermittler handeln, und benennen den Leistungsträger mit Name, Anschrift und Kontaktdaten. Ist die vermittelte Leistung ihrerseits eine Pauschalreise eines anderen Veranstalters, erhalten Sie dessen Formblatt und dessen Sicherungsschein.
(9) Wer für sich und weitere Teilnehmer bucht (Anmelder), steht für deren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur ein, soweit er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Anmelder unterrichtet die Mitreisenden über die wesentlichen Vertragsinhalte und über diese Bedingungen.
§ 3 Leistungsumfang, Jagdtage, kein Anspruch auf Jagderfolg
(1) Maßgeblich für den Umfang der Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibung im Angebot und die Buchungs- oder Reisebestätigung einschließlich der dort genannten Listen der enthaltenen und der nicht enthaltenen Leistungen. Fotos von Jagdgebieten, Unterkünften, Wildarten und Trophäen dienen der Veranschaulichung; sie begründen keinen Anspruch auf ein bestimmtes Revier, ein bestimmtes Zimmer, eine bestimmte Trophäenstärke oder einen bestimmten Jagderfolg.
(2) Jagdtage sind die im Vertrag ausgewiesenen Tage mit Jagdmöglichkeit. An- und Abreisetage sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine vollen Jagdtage. Beginn und Ende des Jagdtags richten sich nach den gesetzlichen Jagdzeiten und den Lichtverhältnissen des Gastlandes sowie nach der Weisung des Berufsjägers oder Professional Hunters.
(3) Ein Jagderfolg wird nicht geschuldet. Wild ist herrenloses, frei lebendes Wild; Anzahl, Stärke, Gewicht und Erreichbarkeit der Stücke unterliegen natürlichen Schwankungen. Das Ausbleiben eines Abschusses, das Nichterreichen einer erhofften Trophäenstärke sowie witterungs-, mond-, vegetations- oder wildbedingte Einschränkungen sind kein Reisemangel, soweit die vereinbarte Jagdmöglichkeit tatsächlich eröffnet war.
(4) Nicht enthalten sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, insbesondere: Flüge und Flughafensteuern, Visagebühren, Waffeneinfuhrgenehmigungen, Trinkgelder, Getränke außerhalb der ausgewiesenen Verpflegung, persönliche Ausgaben, Versicherungen nach § 15, sämtliche Trophäenkosten nach § 14 (Behandlung und Verpackung, Präparation, Lagerung, Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben, Artenschutzdokumente) sowie Abschuss- und Trophäengebühren, soweit sie nicht ausdrücklich im Paketpreis enthalten sind.
§ 4 Preise, Anzahlung, Restzahlung, Fremdwährung, Zahlungsverzug
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise; sie verstehen sich einschließlich der gesetzlich geschuldeten Steuern. Je nach unserem Steuerstatus wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG), es gilt die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG oder die Regelbesteuerung; die jeweils anwendbare Regelung nebst Rechtsgrundlage ist auf jedem Beleg angegeben.
(2) [P] Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig; sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reisebeginn ohne gesonderte Aufforderung fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt und die Reise nicht mehr aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen abgesagt werden kann. Zahlungen vor Aushändigung des Sicherungsscheins fordern wir nicht (§ 651t BGB).
(3) [V] Bei vermittelten Leistungen gelten die Zahlungsbedingungen des Leistungsträgers, die wir Ihnen im Angebot ausweisen; im internationalen Jagdreisegeschäft ist eine Anzahlung von 25 bis 50 Prozent üblich. Soweit wir Zahlungen für den Leistungsträger entgegennehmen, geschieht dies in dessen Namen; Ihre Zahlung an uns wirkt gegenüber dem Leistungsträger schuldbefreiend (§ 651v Abs. 4 BGB). Kosten des Auslandszahlungsverkehrs, etwa Überweisungsentgelte, Fremdgebühren und Entgelte des Zahlungsverkehrsnetzes, trägt derjenige, der sie nach der vereinbarten Entgeltregelung zu tragen hat; bei direkter Zahlung an den ausländischen Leistungsträger sind dies regelmäßig Sie.
(4) Werden Leistungen in Fremdwährung kalkuliert, etwa in US-Dollar, Südafrikanischen Rand oder Namibia-Dollar, weisen wir im Angebot die Vertragswährung und den zugrunde gelegten Umrechnungskurs aus. Umgerechnet wird nach der Konvention „1 Einheit der Zielwährung entspricht dem angegebenen Kurs in der Ausgangswährung“; der tatsächlich angewandte Kurs und der Kursstichtag werden auf jedem Beleg ausgewiesen. Als Kursquelle verwenden wir den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum Belegdatum, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Ist die Fremdwährung Vertragswährung, tragen Sie das Kursrisiko der von Ihnen selbst vorzunehmenden Zahlung; ist der Euro Vertragswährung, gilt für nachträgliche Kursänderungen ausschließlich § 6.
(5) Abschuss- und Trophäengebühren, Leihwaffen- und Munitionskosten, zusätzliche Jagdtage und weitere vor Ort in Anspruch genommene Leistungen werden je nach Vereinbarung am Ende der Jagd unmittelbar an den Leistungsträger gezahlt oder nach der Reise über uns abgerechnet (§ 5). Beachten Sie die Devisen- und Bargeldvorschriften des Gastlandes.
(6) Leisten Sie eine fällige Zahlung trotz Fälligkeit und einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten und Sie mit den Rücktrittskosten nach § 7 belasten. Im Verzug schulden Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, Unternehmer in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnen wir eine Pauschale von 5,00 Euro; Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Gegen unsere Forderungen können Sie mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen zu, soweit Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Abschuss- und Trophäengebühren, Nachsuche, Jagdprotokoll
(1) Abschuss- und Trophäengebühren entstehen zusätzlich zum Reise- oder Paketpreis, soweit der Abschuss nicht ausdrücklich im Paket enthalten ist. Maßgeblich ist die im Angebot ausgewiesene Preisliste des Leistungsträgers für die Saison der Reise. Für dieselbe Wildart können je nach Zweck (Trophäenjagd, Management- oder Reduktionsjagd), Geschlecht, Alter oder Farbvariante unterschiedliche Preise gelten; die Zuordnung nimmt der Berufsjäger vor dem Schuss vor.
(2) Ein Stück Wild darf nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Berufsjäger oder Jagdführer beschossen werden. Erlegen Sie ohne Freigabe oder ein anderes als das freigegebene Stück, etwa die falsche Art, das falsche Geschlecht oder die falsche Alters- oder Gewichtsklasse, schulden Sie die Gebühr für das tatsächlich erlegte Stück nach der Preisliste. Ein darüber hinausgehender pauschalierter Betrag ist nur geschuldet, wenn er im Angebot oder in der Preisliste ausgewiesen ist und dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht; Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Bußgelder und sonstige behördliche Sanktionen des Gastlandes bleiben davon unberührt.
(3) Wird ein Stück Wild beschossen und nachweislich getroffen, kommt es aber trotz ordnungsgemäßer Nachsuche nicht zur Strecke, so gilt es als erlegt und die volle Abschuss- oder Trophäengebühr wird fällig; im internationalen Jagdbetrieb wird dies als „wounded and lost“ bezeichnet. Diese Regelung gilt nur, wenn der Treffer durch den Berufsjäger anhand von Pirschzeichen wie Schweiß, Schnitthaar, Kugelschlag oder beobachteter Zeichnung festgestellt wurde, eine dem Gelände, der Tageszeit und der Sicherheitslage angemessene Nachsuche durchgeführt wurde und die Feststellung noch am Jagdtag im Jagdprotokoll dokumentiert und Ihnen zur Gegenzeichnung vorgelegt wurde. Sie können der Feststellung sofort vor Ort widersprechen; der Widerspruch ist im Protokoll zu vermerken. Die Gebühr entfällt, wenn feststeht, dass das Stück nicht getroffen wurde, oder wenn das Stück später doch zur Strecke kommt; in diesem Fall wird Ihnen die Trophäe zugeordnet.
(4) Wird die Gebühr nach Trophäengewicht oder Trophäenmaß gestaffelt, etwa als Grundpreis je Gewichtsklasse zuzüglich eines Betrags je angefangene 10 Gramm, erfolgt die Bewertung durch die vor Ort zuständige Bewertungsstelle nach den Mess- und Wiegevorschriften des Gastlandes oder nach der Formel des Internationalen Rates zur Erhaltung des Wildes und der Jagd; gewogen wird nach den landesüblichen Regeln einschließlich der landesüblichen Abzüge. Sie dürfen bei der Bewertung anwesend sein und eine Nachbewertung verlangen; deren Kosten tragen Sie, wenn die Nachbewertung das ursprüngliche Ergebnis bestätigt.
(5) Bei jedem Verdacht auf einen Treffer ist eine Nachsuche durchzuführen. Sie wirken im Rahmen Ihrer körperlichen Möglichkeiten mit und folgen den Anweisungen des Berufsjägers. Der Berufsjäger kann die Nachsuche aus Sicherheitsgründen abbrechen oder auf den Folgetag verschieben, etwa wegen Dunkelheit, gefährlichen Wildes, unwegsamen Geländes oder Reviergrenzen. Gesondert berechnete Kosten für Hundeführer, Nachsuchengespanne, Fährtenleser und für die Nachsuche auf Nachbarflächen sind im Angebot ausgewiesen und von Ihnen zu tragen.
(6) Ist gefährliches Wild krankgeschossen, richtet sich das weitere Vorgehen ausschließlich nach der Weisung des Berufsjägers und nach dem Recht des Gastlandes. Ein Fangschuss durch den Berufsjäger oder das Begleitpersonal ändert nichts an der Zuordnung des Stücks zu Ihnen und an der Gebührenpflicht.
(7) Abschüsse, Verluste nach Absatz 3, in Anspruch genommene Zusatzleistungen und Leistungswechsel werden vor Ort im Jagd- und Abschussprotokoll festgehalten und von Ihnen und dem Berufsjäger gegengezeichnet. Auf dieser Grundlage erstellen wir nach der Reise die Abrechnung und weisen ursprünglichen Preis, Ersatzleistung und Preisdifferenz nachvollziehbar aus. Bitte prüfen Sie die Abrechnung und teilen Sie uns Einwendungen möglichst innerhalb von 14 Tagen mit; mit dem Ablauf dieser Frist ist kein Rechtsverlust verbunden, Ihre gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(8) Trophäen und Wildbret bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Reise geschuldeten Beträge im Eigentum des Leistungsträgers oder, soweit wir Veranstalter sind, in unserem Eigentum, soweit das Recht des Gastlandes dies zulässt. Die Freigabe zur Ausfuhr erfolgt erst nach vollständigem Zahlungsausgleich.
§ 6 Änderungen von Leistungen und Preisen vor Reisebeginn
(1) [P] Wir dürfen nach Vertragsschluss unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen vornehmen, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt und für Sie zumutbar ist (§ 651f BGB). Wir unterrichten Sie darüber vor Reisebeginn klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger. Unerheblich sind insbesondere der Wechsel in ein anderes Jagdgebiet desselben Veranstalters mit gleichwertigem Wildvorkommen, etwa wegen Wildseuchen, Dürre, Überschwemmung, Buschfeuer, Wilderei oder behördlicher Sperrung, der Wechsel in eine gleichwertige Unterkunft derselben oder einer höheren Kategorie, der Wechsel des Berufsjägers oder Jagdführers sowie die Verschiebung einzelner Programmpunkte innerhalb des Reisezeitraums, soweit die Zahl der Jagdtage erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen richten sich nach Absatz 5.
(2) [P] Wir behalten uns vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss der Preis für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen-, Flughafen- oder Jagdlizenzgebühren des Gastlandes oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse unmittelbar zu unseren Lasten ändern (§ 651f BGB). Die Erhöhung berechnet sich ausschließlich aus dem tatsächlichen Mehrbetrag, bezogen auf die betroffene Leistung; Beförderungskosten werden personenbezogen umgelegt.
(3) Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn wir Sie unverzüglich nach Kenntnis vom Erhöhungsgrund klar und verständlich, unter Angabe des Grundes und der Berechnung, auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten und die Erklärung Ihnen spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugeht.
(4) Verringern sich die in Absatz 2 genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn, können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Haben wir mehr als den geschuldeten Betrag erhalten, erstatten wir den Mehrbetrag; davon dürfen wir die uns tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und weisen deren Höhe auf Ihr Verlangen nach.
(5) [P] Übersteigt eine Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, können wir sie nicht einseitig verlangen; wir können sie Ihnen dann nur als Vertragsänderung anbieten (§ 651g BGB). Dasselbe gilt, wenn wir vor Reisebeginn eine wesentliche Eigenschaft einer Reiseleistung erheblich ändern müssen oder eine von Ihnen verlangte besondere Vorgabe nicht erfüllen können. In diesen Fällen können Sie innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist die Änderung annehmen, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer angebotenen gleichwertigen Ersatzreise verlangen. Reagieren Sie nicht innerhalb der Frist, gilt das Änderungsangebot als angenommen; auf diese Folge weisen wir Sie in der Mitteilung ausdrücklich und hervorgehoben hin. Treten Sie zurück, erstatten wir geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
(6) [V] Bei vermittelten Leistungen richten sich Leistungs- und Preisänderungen nach dem Vertrag mit dem Leistungsträger. Wir geben Ihnen bekannt gewordene Änderungen unverzüglich weiter und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber dem Leistungsträger.
§ 7 Rücktritt vor Reisebeginn und Entschädigung
(1) Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist uns gegenüber zu erklären; wir empfehlen dringend die Textform. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns.
(2) [P] Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis, können aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung pauschaliert; sie bemisst sich nach dem Reisepreis ohne die erfolgsabhängigen Abschuss- und Trophäengebühren, die bei Nichtdurchführung der Jagd nicht anfallen. Es gelten folgende Pauschalen:
bis zum 120. Tag vor Reisebeginn 20 Prozent,
ab dem 119. bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 30 Prozent,
ab dem 89. bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 50 Prozent,
ab dem 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 70 Prozent,
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 80 Prozent,
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtantritt 90 Prozent.
(3) Die Pauschalen berücksichtigen die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb der Reiseleistungen. Die im internationalen Jagdreisegeschäft üblichen langen Vorlaufzeiten, die Zuteilung behördlicher Quoten und die saisongebundene Vergabe der Reviere erschweren eine anderweitige Vergabe erheblich; dies bildet die Staffelung ab.
(4) Ihnen bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns keine oder eine wesentlich geringere Entschädigung als die Pauschale zusteht (§ 651h Abs. 2 BGB). Wir können statt der Pauschale eine konkret berechnete Entschädigung verlangen; in diesem Fall legen wir die tatsächlich angefallenen Kosten und die ersparten Aufwendungen bezogen auf Ihre Buchung offen. Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdleistungen, etwa ausgestellte Flugtickets, beantragte Waffeneinfuhr- oder Artenschutzdokumente, gebuchte Charterflüge oder bezahlte Jagdlizenzen, berücksichtigen wir ausschließlich in dieser konkreten Berechnung; neben der Pauschale werden sie nicht zusätzlich berechnet.
(5) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). In diesem Fall erstatten wir geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig.
(6) [V] Bei vermittelten Leistungen gelten die Rücktrittsbedingungen des Leistungsträgers, die wir Ihnen im Angebot ausweisen; diese sehen häufig den Verfall der Anzahlung vor. Ein gesondert vereinbartes Vermittlungsentgelt bleibt bestehen, wenn unsere Vermittlungsleistung bereits erbracht war; ohne ausdrückliche Vereinbarung fällt kein solches Entgelt an. Wir unterstützen Sie ohne zusätzliche Kosten dabei, beim Leistungsträger eine Erstattung, eine Umbuchung oder einen Ersatztermin zu erreichen.
(7) Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Reiseabbruchversicherung (§ 15).
§ 8 Ersatzperson und Umbuchung
(1) [P] Sie können bis sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt (§ 651e BGB). Wir können dem widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder wenn seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Vertragliche Reiseerfordernisse sind bei Jagdreisen insbesondere ein gültiger Jagdschein oder der im Gastland geforderte Nachweis der Jagdberechtigung, die für die Waffenein- und -ausfuhr erforderlichen Dokumente, die rechtzeitig erreichbaren Einreise- und Visavoraussetzungen, die Umschreibbarkeit bereits erteilter Jagd-, Quoten- oder Waffeneinfuhrgenehmigungen auf den Dritten sowie die für die gebuchte Jagdart erforderliche körperliche Eignung.
(3) Der Dritte und Sie haften uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Diese Mehrkosten müssen angemessen und uns tatsächlich entstanden sein; wir weisen sie Ihnen nach, insbesondere Umbuchungsentgelte von Fluggesellschaften und Gebühren für neue Genehmigungen. Für unseren eigenen Bearbeitungsaufwand berechnen wir zusätzlich 50,00 Euro je Vorgang, soweit dieser Aufwand tatsächlich anfällt; Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(4) Ein Anspruch auf Umbuchung von Termin, Reiseziel, Unterkunft oder Jagdart besteht nicht. Jagdtermine sind saison-, quoten- und brunftgebunden; Umbuchungen sind daher nur mit Zustimmung des Leistungsträgers möglich. Nehmen wir eine Umbuchung bis zum 60. Tag vor Reisebeginn entgegen, berechnen wir 50,00 Euro je Vorgang zuzüglich der vom Leistungsträger und von Fluggesellschaften erhobenen tatsächlichen Mehrkosten; Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Umbuchungswünsche nach diesem Zeitpunkt behandeln wir, soweit sie überhaupt durchführbar sind, als Rücktritt nach § 7 mit gleichzeitiger Neuanmeldung.
§ 9 Rücktritt und Kündigung durch Häfner Hunting
(1) [P] Wir können bis zu der im Angebot genannten Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Angebot ausdrücklich ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Rücktritt ist spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mehr als sechs Tagen, spätestens sieben Tage vor Reisebeginn bei Reisen von zwei bis sechs Tagen und spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn bei Reisen von weniger als zwei Tagen zu erklären. Wir erklären den Rücktritt unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung und erstatten den Reisepreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen.
(2) Wir können vor Reisebeginn zurücktreten, wenn wir an der Erfüllung des Vertrags durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gehindert sind (§ 651h BGB). Der Reisepreis wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall beiderseits nicht.
(3) Wir oder der Leistungsträger können den Vertrag nach vorheriger Abmahnung kündigen, wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Beendigung gerechtfertigt ist. Als schwerwiegende Vertragswidrigkeit gelten insbesondere die unsichere oder alkoholisierte Handhabung von Waffen, das beharrliche Missachten von Sicherheitsanweisungen des Berufsjägers, der Schuss ohne Freigabe sowie Verstöße gegen das Jagd-, Artenschutz- oder Waffenrecht des Gastlandes. In diesem Fall behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; wir müssen uns den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen. Die Kosten der Rückreise tragen Sie; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.
§ 10 Mitwirkungspflichten, Mängelanzeige, Abhilfe, Beistand
(1) Sie sind verpflichtet, uns rechtzeitig und vollständig die für Buchung, Genehmigungen und Sicherheit erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Namen genau in der Schreibweise des Reisepasses, die Passdaten, Angaben zu Jagdschein und Waffenbesitzkarte, Waffentyp, Kaliber und Seriennummern, Munitionsart und -menge, die gewünschten Wildarten sowie, soweit für die Durchführung erheblich, gesundheitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, Allergien und Medikamentenbedarf. Angaben zur Gesundheit verarbeiten wir nur auf Grundlage Ihrer ausdrücklichen Einwilligung; Einzelheiten enthält unser Datenschutzhinweis.
(2) Sie versichern, mit der von Ihnen geführten Waffe sicher umgehen zu können und über die für die gebuchte Jagdart erforderliche körperliche Verfassung zu verfügen, etwa die Gehleistung bei der Pirschjagd, die Verträglichkeit der Höhenlage bei der Bergjagd oder die Hitzeverträglichkeit in ariden Gebieten. Der Berufsjäger kann vor Jagdbeginn ein Einschießen der Waffe verlangen und die Jagdausübung untersagen, solange ein sicherer Schuss nicht gewährleistet ist.
(3) Wird die Reise nicht frei von Mängeln erbracht, sind Sie verpflichtet, den Mangel unverzüglich vor Ort gegenüber dem Berufsjäger, der örtlichen Reiseleitung oder dem Leistungsträger anzuzeigen und uns zusätzlich unter der in der Reisebestätigung genannten Notfall- und Kontaktnummer zu unterrichten (§ 651o BGB). Unterlassen Sie die Anzeige schuldhaft, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche entfallen oder sich verringern.
(4) [P] Sie können Abhilfe verlangen; wir können den Mangel beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen (§ 651k BGB). Wollen Sie den Vertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen oder selbst Abhilfe schaffen, müssen Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen (§ 651l BGB). Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Abhilfe verweigern, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist oder wenn sie aus besonderen Gründen entbehrlich ist.
(5) [P] Befinden Sie sich in Schwierigkeiten, leisten wir unverzüglich angemessenen Beistand, insbesondere durch Auskunft über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularische Unterstützung sowie durch Hilfe bei der Fernkommunikation und bei der Suche nach Ersatzreisemöglichkeiten (§ 651q BGB). Haben Sie die Schwierigkeiten schuldhaft selbst herbeigeführt, können wir ein angemessenes Entgelt verlangen, das unsere tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.
(6) Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Waffen sind unverzüglich an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft anzuzeigen (Schadensmeldung, Property Irregularity Report). Die Fristen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, insbesondere des Montrealer Übereinkommens, sind kurz; auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Anzeige.
(7) Reisedokumente, Genehmigungen und Trophäenpapiere sind sorgfältig aufzubewahren; ihren Verlust teilen Sie uns bitte unverzüglich mit.
§ 11 Haftung, Haftungsbeschränkung, Risiken der Jagdausübung
(1) [P] Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen. Unsere Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und die wir nicht schuldhaft herbeigeführt haben, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für Schäden, die allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers verursacht worden sind.
(2) [V] Als Vermittler haften wir für die sorgfältige Auswahl und Unterrichtung im Rahmen der uns obliegenden Pflichten, für die zutreffende Weitergabe Ihrer Erklärungen, für die ordnungsgemäße Weiterleitung Ihrer Zahlungen sowie für die Richtigkeit der von uns erteilten Auskünfte, soweit wir sie erteilt haben oder erteilen mussten. Für Buchungsfehler haften wir nach § 651x BGB. Für die Durchführung der vermittelten Leistung selbst haftet der Leistungsträger; wir treten Ihnen auf Verlangen unsere etwaigen Ansprüche gegen den Leistungsträger ab und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung.
(3) Unsere Haftung aus unerlaubter Handlung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reisenden und Reise beschränkt (§ 651p Abs. 2 BGB). Weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben unberührt.
(4) Die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, und nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Beschränkungen gelten ferner nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, internationale Übereinkommen oder das Produkthaftungsgesetz eine weitergehende Haftung anordnen.
(5) Die Jagd im In- und Ausland ist mit besonderen, ihr typischerweise innewohnenden Risiken verbunden. Dazu zählen insbesondere der Umgang mit Schusswaffen durch Sie und durch Dritte, Angriffe oder Fluchtreaktionen von Wildtieren einschließlich gefährlichen Wildes, Gelände- und Absturzgefahren, Fahrten in offenen Geländefahrzeugen und auf Pisten, Ansitzeinrichtungen, Hitze, Kälte, Dehydrierung, Insekten- und Schlangenbisse, tropische Krankheiten sowie große Entfernungen zur medizinischen Versorgung. Verwirklichen sich solche jagdtypischen Risiken, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliegt, tragen Sie dieses Risiko selbst. Diese Klausel begründet keinen Haftungsausschluss; die Haftung nach Absatz 4, insbesondere für Körperschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bleibt in vollem Umfang bestehen.
(6) Sie sind für die sichere Handhabung Ihrer Waffe und für die Beachtung der Sicherheitsregeln und Weisungen des Berufsjägers verantwortlich. Für Schäden, die Sie hierbei Dritten zufügen, haften Sie persönlich; wir empfehlen dringend eine Jagdhaftpflichtversicherung mit Auslandsdeckung (§ 15).
(7) Für Leistungen, die wir ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet vermitteln, etwa Linienflüge, Mietwagen, Anschlussprogramme, Sportveranstaltungen oder eine Präparation im Inland, haften wir nicht als Veranstalter; insoweit gilt Absatz 2.
(8) Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften; die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB).
§ 12 Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
(1) [P] Wir unterrichten Sie vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, jeweils bezogen auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Über Änderungen vor Reiseantritt unterrichten wir Sie unverzüglich.
(2) Angehörige anderer Staaten sowie Personen mit abweichendem Aufenthaltsstatus müssen sich beim zuständigen Konsulat selbst informieren; wir weisen hierauf ausdrücklich hin und geben die uns bekannten Informationen auf Nachfrage weiter.
(3) Sie sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, für erforderliche Impfungen und für die Einhaltung der Zoll- und Devisenvorschriften. Zu beachten sind insbesondere:
a) ein Reisepass, der bei der Ausreise aus dem Gastland regelmäßig noch mindestens sechs Monate gültig ist und über die vom Gastland geforderte Zahl freier Seiten verfügt; in mehreren afrikanischen Staaten werden mindestens zwei gegenüberliegende freie Seiten verlangt,
b) besondere Nachweise bei mitreisenden Minderjährigen, etwa eine vollständige Geburtsurkunde und die Einverständniserklärung des nicht mitreisenden Sorgeberechtigten,
c) der Nachweis der Gelbfieberimpfung bei Ein- oder Durchreise aus einem Gelbfiebergebiet,
d) eine ärztliche Beratung zur Malariaprophylaxe und zum Expositionsschutz für Reisen in Malariagebiete sowie die Empfehlungen zu Tetanus, Hepatitis A und B, Tollwut und Typhus,
e) die Mitnahme benötigter Medikamente in ausreichender Menge nebst ärztlicher Bescheinigung.
(4) Wir empfehlen, vor der Buchung und erneut kurz vor der Abreise die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie die Empfehlungen der tropenmedizinischen Institute zu prüfen.
(5) Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt nicht, wenn wir schuldhaft nicht, unzureichend oder unrichtig informiert haben.
(6) Haben Sie uns mit der Besorgung von Visa, Jagd- oder Waffeneinfuhrgenehmigungen beauftragt, haften wir nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang durch die zuständige diplomatische Vertretung oder Behörde, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
§ 13 Waffen und Munition: Ausfuhr, Einfuhr, Transport
(1) Die Mitnahme eigener Jagdwaffen und Munition ist Ihre Angelegenheit. Sie sind verpflichtet, sich rechtzeitig, nach unserer Empfehlung spätestens drei Monate vor der Abreise, über die Bestimmungen des Ausreise-, Transit- und Ziellandes sowie der beteiligten Fluggesellschaften zu informieren und alle erforderlichen Erlaubnisse einzuholen. Wir stellen die uns vorliegenden Formulare, Einladungsschreiben und Buchungsbestätigungen bereit und unterstützen bei der Antragstellung, schulden aber keine Rechtsberatung zum ausländischen Waffenrecht.
(2) Für die Ausfuhr aus Deutschland und der Europäischen Union sind regelmäßig erforderlich:
a) die Waffenbesitzkarte mit Eintragung der mitgeführten Waffen,
b) bei Reisen innerhalb der Europäischen Union der Europäische Feuerwaffenpass nebst Nachweis des Reisezwecks, etwa Jagdeinladung oder Buchungsbestätigung,
c) bei Reisen in Drittländer die Anmeldung der Waffen beim Zoll vor der Ausreise; wir empfehlen dringend eine Nämlichkeitsbescheinigung für die vorübergehende Verwendung, damit die Wiedereinfuhr abgabenfrei und ohne Nachweisprobleme möglich ist.
(3) Nahezu alle Jagdländer verlangen eine vorübergehende Waffeneinfuhrgenehmigung. Diese wird teils vorab beantragt, teils bei der Ankunft am Flughafen ausgestellt. Üblich sind ferner folgende Beschränkungen:
a) höchstens eine Waffe je Kaliber und höchstens zwei bis vier Langwaffen je Person,
b) Beschränkungen der Munitionsmenge, häufig auf 100 bis 200 Patronen,
c) das Verbot halbautomatischer Waffen und in vielen Ländern das faktische Verbot von Kurzwaffen,
d) die exakte Übereinstimmung von Seriennummer, Kaliber, Hersteller und Modell zwischen Antrag, Waffenbesitzkarte und Waffe; bereits ein Zahlendreher führt regelmäßig zur Beschlagnahme.
Zusätzliche Anforderungen einzelner Länder, etwa notariell beglaubigte Eigentumsnachweise, Übersetzungen oder Voranmeldefristen, teilen wir Ihnen im Angebot oder mit den Reiseunterlagen mit.
(4) Waffen und Munition müssen bei der Fluggesellschaft vorab angemeldet werden; die Beförderung erfolgt nur nach ausdrücklicher Annahmebestätigung. Es gelten insbesondere:
a) Transport der Waffe in einem festen, abschließbaren, von außen nicht als Waffenbehältnis erkennbaren Behältnis, die Waffe ungeladen und der Verschluss möglichst getrennt,
b) Munition ausschließlich im aufgegebenen Gepäck, in der Originalverpackung oder einem gleichwertigen Behältnis, getrennt von der Waffe und nach den Gefahrgutvorschriften in der Regel auf 5 Kilogramm Bruttogewicht je Person begrenzt,
c) gesonderte Gebühren und Gewichtsgrenzen der Fluggesellschaft,
d) besondere Vorsicht bei Umsteigeverbindungen, Codeshare-Flügen und Flughäfen mit eingeschränkter Waffenabfertigung; wir empfehlen Direktflüge oder Verbindungen mit ausreichender Umsteigezeit ohne Wechsel des Luftfahrtbündnisses.
(5) Wird die Ein- oder Ausfuhr der Waffe verweigert, die Waffe beschlagnahmt oder verspätet befördert, berührt dies den Bestand des Vertrags über die Jagdreise nicht; Ihre gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, soweit die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt. Kosten für Leihwaffen und Munition, die dadurch entstehen, tragen Sie, soweit wir die Ursache nicht zu vertreten haben.
(6) Soweit im Angebot ausgewiesen, können Leihwaffen des Leistungsträgers zu den dort genannten Preisen genutzt werden, üblicherweise je Waffe und Tag zuzüglich der Munition je Patrone. Ein Anspruch auf eine bestimmte Waffe, ein bestimmtes Kaliber oder eine bestimmte Optik besteht nur bei ausdrücklicher Zusage. Für Leihwaffen gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie für eigene Waffen; Beschädigung oder Verlust sind zu ersetzen.
§ 14 Trophäen: Eigentum, Behandlung, Versand, Zoll, Artenschutz
(1) Das erlegte Wild steht bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Beträge unter dem Eigentumsvorbehalt nach § 5 Abs. 8. Das Eigentum an der Trophäe geht, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gastlandes, mit der vollständigen Zahlung und der Freigabe durch den Leistungsträger auf Sie über. Wildbret, Häute und Nebenprodukte verbleiben beim Leistungsträger, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Leistungsträger übernimmt die im Gastland übliche Erstversorgung, etwa Abbalgen, Entfleischen, Salzen, Trocknen und Kennzeichnen. Trophäen sind Naturprodukte; klimabedingte Veränderungen wie Haarverlust, Bakterienbefall, Rissbildung, Farbveränderungen, Insektenfraß oder Verzug lassen sich trotz fachgerechter Behandlung nicht vollständig ausschließen. Hierfür haften wir nur bei schuldhafter Verletzung eigener Pflichten.
(3) Vor der Ausfuhr müssen Trophäen in einem zugelassenen Betrieb behandelt und verpackt werden (Dip and Pack). Diese Leistung sowie die anschließende Präparation, Verpackung, Lagerung, Fracht, Verzollung und Einfuhr sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich als enthalten aufgeführt, nicht im Reisepreis enthalten und von Ihnen zu tragen. Sie wählen den Behandlungsbetrieb, den Spediteur und den Präparator; auf Wunsch schlagen wir bewährte Betriebe vor und stellen den Kontakt her. Die Verträge über diese Leistungen kommen unmittelbar zwischen Ihnen und dem jeweiligen Betrieb zustande, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Kosten für Behandlung, Zwischenlagerung, Ausfuhrdokumente, See- oder Luftfracht, Zollabfertigung, Einfuhrabgaben und Zustellung sind erst nach Abschluss der jeweiligen Bearbeitung endgültig bezifferbar; Angaben im Angebot sind insoweit unverbindliche Schätzungen. Bearbeitungs- und Transportzeiten von sechs bis achtzehn Monaten ab Reiseende sind im internationalen Trophäenversand üblich; sie hängen von Sammelcontainern, Behördenlaufzeiten und Artenschutzverfahren ab. Eine bestimmte Lieferzeit wird nur zugesagt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(5) Für zahlreiche jagdbare Arten sind artenschutzrechtliche Dokumente nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Artenschutzrecht der Europäischen Union erforderlich. Zu beachten sind insbesondere:
a) die Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes,
b) bei Arten des Anhangs A sowie bei bestimmten Arten des Anhangs B eine Einfuhrgenehmigung der Europäischen Union, die vor der Ausfuhr aus dem Drittland vorliegen muss; zuständig ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz,
c) verschärfte Anforderungen einschließlich Nachweisen zur Nachhaltigkeit der Entnahme für mehrere Arten, etwa Afrikanischer Elefant, Breitmaulnashorn, Nilpferd, Löwe, Argali-Schaf und Eisbär,
d) Melde- und Vorlagepflichten bei der Einfuhr über eine artenschutzrechtlich zuständige Zollstelle,
e) nationale Zusatzanforderungen wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie Kennzeichnungs- und Nachweispflichten.
Sie sind für die rechtzeitige Beantragung verantwortlich; wir und der Leistungsträger unterstützen Sie durch die Bereitstellung von Abschussnachweisen, Quotenbescheinigungen und Trophäendaten. Fehlen erforderliche Dokumente, können Trophäen von den Behörden eingezogen oder vernichtet werden; hierfür haften wir nicht, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft.
(6) Trophäen aus Drittländern unterliegen den unionsrechtlichen Vorschriften über tierische Nebenprodukte. Vollständig behandelte Trophäen wie Knochen, Hörner, Geweihe und gegerbte Häute sind regelmäßig erleichtert einfuhrfähig; nicht vollständig behandelte Trophäen müssen über eine zugelassene Grenzkontrollstelle eingeführt und dort veterinärrechtlich abgefertigt werden. Die dabei anfallenden Kosten und Verzögerungen tragen Sie.
(7) Bei der Einfuhr in die Europäische Union sind Sie Anmelder oder Auftraggeber des Zollvertreters. Es fallen Einfuhrabgaben an, insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer, sowie die Kosten der Zollanmeldung. Bewahren Sie sämtliche Rechnungen, Abschussbescheinigungen und Wertnachweise auf.
(8) Einzelne Staaten und Fluggesellschaften untersagen die Beförderung oder Einfuhr bestimmter Jagdtrophäen; solche Verbote können auch nach Vertragsschluss erlassen werden. Sie berühren die Wirksamkeit des Vertrags über die Jagdreise grundsätzlich nicht. Wir informieren Sie unverzüglich, sobald uns ein einschlägiges Verbot bekannt wird, damit Sie über die Buchung oder über den Verzicht auf bestimmte Wildarten entscheiden können.
(9) Für Verlust, Beschädigung oder Verzögerung während Bearbeitung, Lagerung und Transport haften die beauftragten Betriebe und Frachtführer nach den für sie geltenden Bedingungen und Übereinkommen. Wir haften hierfür nicht, soweit wir diese Leistungen lediglich vermittelt und dabei die gebotene Sorgfalt bei Auswahl und Unterrichtung beachtet haben. Wir empfehlen dringend eine Trophäentransportversicherung.
(10) Trophäen werden erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Kosten freigegeben und versandt. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten wie Versandanweisung, Vollmacht für den Zollvertreter, Antrag auf Einfuhrgenehmigung und Zahlung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, können Lagerkosten anfallen; die Betriebe im Ursprungsland verwerten nicht abgerufene Trophäen nach längerer Zeit nach den dort geltenden Bestimmungen.
§ 15 Versicherungen
(1) Versicherungsleistungen sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich als enthalten aufgeführt, nicht im Reisepreis enthalten.
(2) Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss insbesondere folgender Versicherungen:
a) eine Reiserücktrittskostenversicherung wegen der nach § 7 gestaffelten Entschädigungspauschalen und der langen Vorlaufzeiten im Jagdreisegeschäft,
b) eine Reiseabbruchversicherung einschließlich der Erstattung ungenutzter Jagdtage,
c) eine Auslandsreisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport, da die gesetzliche Krankenversicherung in Jagdländern außerhalb der Europäischen Union regelmäßig nicht leistet,
d) eine Unfallversicherung mit Auslandsdeckung,
e) eine Jagdhaftpflichtversicherung mit ausdrücklicher Auslandsdeckung für das Reiseziel; in manchen Ländern ist ein solcher Nachweis Voraussetzung für die Jagdausübung,
f) eine Reisegepäck- und Waffenversicherung sowie eine Trophäentransportversicherung,
g) je nach Reiseziel eine Rettungs- und Evakuierungsversicherung für abgelegene Jagdgebiete.
(3) Wir vermitteln keine Versicherungsverträge und erhalten keine Vergütung von Versicherern; bitte schließen Sie die genannten Versicherungen selbst ab. Prüfen Sie Bedingungen, Fristen, insbesondere die Frist zum Abschluss einer Rücktrittsversicherung nach der Buchung, und Ausschlüsse selbst; die jagdliche Betätigung ist in manchen Verträgen ausgeschlossen oder nur mit einem Zusatzbaustein versichert.
§ 16 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
(1) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind Umstände, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Hierzu zählen im Jagdreisegeschäft insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, extreme Dürre und Überschwemmung, Epidemien und Pandemien mit Reisebeschränkungen, Tierseuchen mit behördlichen Sperren wie Maul- und Klauenseuche, Afrikanische Schweinepest oder Geflügelpest, die kurzfristige behördliche Schließung von Jagdgebieten, der Widerruf von Quoten oder Lizenzen durch Behörden sowie die Einstellung des Flugverkehrs.
(2) [P] In diesen Fällen gelten § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 2; eine Entschädigung ist beiderseits nicht zu leisten, geleistete Zahlungen werden vollständig erstattet.
(3) [V] Bei vermittelten Leistungen richten sich die Folgen nach dem Vertrag mit dem Leistungsträger und dem darauf anwendbaren Recht. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Erstattungs- oder Umbuchungsansprüchen.
(4) Wird die Reise infolge solcher Umstände erheblich beeinträchtigt, können beide Seiten den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Mehrkosten für eine erforderliche Rückbeförderung und für eine notwendige Beherbergung tragen wir im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
§ 17 Bild- und Tonaufnahmen
(1) Wir fertigen während der Reise gegebenenfalls Bild- und Tonaufnahmen an oder erhalten solche vom Leistungsträger. Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Aufnahmen, auf denen Sie oder Ihre Trophäen erkennbar sind, etwa auf unserer Internetseite, in Katalogen, Broschüren, Angeboten oder in sozialen Netzwerken, erfolgt ausschließlich mit Ihrer vorherigen, ausdrücklichen und freiwilligen Einwilligung.
(2) Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Nach einem Widerruf entfernen wir die Aufnahmen unverzüglich aus den von uns kontrollierten Medien; bereits gedruckte Erzeugnisse und Weiterverbreitungen durch Dritte können wir nicht zurückholen. Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung hat keine Nachteile für die Durchführung der Reise.
(3) Aufnahmen, die Sie selbst anfertigen, dürfen Personen des Leistungsträgers wie Berufsjäger, Fährtenleser und Personal nur mit deren Einverständnis zeigen. Beachten Sie außerdem, dass in einigen Ländern die Veröffentlichung bestimmter Jagdmotive rechtlich eingeschränkt sein kann und dass die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke Jagdinhalte beschränken.
§ 18 Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern einschließlich der Übermittlung an Leistungsträger und Behörden in Drittländern, zur Speicherdauer und zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzhinweis; er ist Bestandteil unserer vorvertraglichen Informationen und unter haefner-hunting.de/datenschutz abrufbar.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
(2) Diese Angabe gilt auch für Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen werden.
(3) Unabhängig davon sind wir bemüht, Meinungsverschiedenheiten unmittelbar mit Ihnen zu klären. Bitte wenden Sie sich zunächst an info@haefner-hunting.de. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
§ 20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns findet deutsches Recht Anwendung. Sind Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates Ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit sie für Sie günstiger sind.
(2) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Freigericht, soweit die Leistung nicht ihrer Natur nach im Ausland zu erbringen ist.
(3) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Gerichtsstände können Sie uns an unserem Sitz verklagen. Für unsere Klagen gegen Sie ist Ihr Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz von Häfner Hunting als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang; ein Formerfordernis für Individualabreden wird hierdurch nicht begründet.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Es gilt die bei Vertragsschluss übermittelte Fassung dieser Bedingungen; sie wird dem Angebot beigefügt und als unveränderlicher Bestandteil des Belegs archiviert. Eine spätere Änderung dieser Bedingungen wirkt nicht auf bereits geschlossene Verträge zurück.